Satzung

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "The Wild Bunch - Förderverein". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V." mit.

  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2
Zweck

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

 

§ 4
Geschäftsjahr

 

 §5
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; mit einer Kündigungsfrist von einem Monat oder durch Ausschluß aus dem Verein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb von einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Das Mitglied des Fördervereins erhält pro Aufführung, die in Eigenverantwortung durch die Theatergruppe oder dem Verein ausgerichtet wird, zwei Eintrittskarten zu einem um ca. 30% ermäßigten Preis.

 

§ 6
Organe

    Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Vorsitzenden und dem Kassenwart.

  2. Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Willenserklärungen, die eine Forderung von über eintausend DM begründen, können nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam abgegeben werden.
  3. Die Vorsitzenden und des Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Das Amt des Kassenwarts kann durch einen Vorsitzenden des Vereins bekleidet werden.

 

 § 8
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  2. Stimmberechtigte Teilnehmer sind alle Mitglieder, jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    2. Wahl der Vorsitzenden und des Kassenwarts,
    3. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
  4. Künstlerische Fragen sind ausschließlich der Theatergruppe vorbehalten. Eine Einflußnahme durch den Förderverein findet nicht statt.
  5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, die Theatergruppe oder mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9
Mitgliedsbeiträge

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am ersten des beginnenden Kalendervierteljahres fällig.
  3. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 10
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

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